Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 3 Stellung der Arrestierten, Mitwirkung
(1)
Die Persönlichkeit der Arrestierten ist zu achten. Ihnen ist zugewandt,
verlässlich und konsequent zu begegnen. Maßnahmen sind ihnen regelmäßig zu
erläutern.
(2)
Die Arrestierten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen
Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht
enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden
Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Sie müssen in einem
angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die
Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
(3)
Die Arrestierten wirken an der Erreichung des Arrestziels mit. Ihre
Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.