Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justiz-Schriftgutaufbewahrungsgesetz
BbgJSchrAufbG§ 1 Aufbewahrung von Schriftgut
(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und
der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist,
darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt
werden, wie schutzwürdige Interessen der
Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen
dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung mit
Ausnahme des Schriftguts der obersten Landesbehörde.
(2) Schriftgut im
Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere
Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namenverzeichnisse,
Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher,
Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und
Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten
geworden sind.
(3) Dieses Gesetz
gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und
Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes
inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen
über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach dem Brandenburgischen
Archivgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung
bleiben unberührt.