Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justiz-Schriftgutaufbewahrungsgesetz

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§ 1 Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und

der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist,

darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt

werden, wie schutzwürdige Interessen der

Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen

dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung mit

Ausnahme des Schriftguts der obersten Landesbehörde.

(2) Schriftgut im

Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere

Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namenverzeichnisse,

Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher,

Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und

Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten

geworden sind.

(3) Dieses Gesetz

gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und

Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes

inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen

über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach dem Brandenburgischen

Archivgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung

bleiben unberührt.

§ 2