Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justiz-Schriftgutaufbewahrungsgesetz

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§ 2 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen

(1) Das für Justiz

zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das

Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden

Aufbewahrungsfristen.

(2) Die Regelungen

zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,

insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche,

Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind

insbesondere zu berücksichtigen:

das Interesse

der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger

als erforderlich gespeichert werden,

ein Interesse

der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens

Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

ein rechtliches

Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten

zu können,

das Interesse

von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach

Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der

Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige

verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

(3) Die

Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen

Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf

des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten

angeordnet wurde.

§ 1 § 3