Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justiz-Schriftgutaufbewahrungsgesetz
BbgJSchrAufbG§ 2 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen
(1) Das für Justiz
zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das
Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden
Aufbewahrungsfristen.
(2) Die Regelungen
zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche,
Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind
insbesondere zu berücksichtigen:
das Interesse
der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger
als erforderlich gespeichert werden,
ein Interesse
der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens
Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
ein rechtliches
Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten
zu können,
das Interesse
von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach
Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der
Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige
verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die
Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf
des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten
angeordnet wurde.