Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsvergütungsordnung
BbgJVollzSVVergO§ 1 Arbeitsentgelt
(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts nach § 66 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes und nach § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
Vergütungsstufe A1:
Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungs- oder Einarbeitungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen;
Vergütungsstufe A2:
Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen;
Vergütungsstufe A3:
Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen und die ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2) Der Grundlohn beträgt in der
Vergütungsstufe A1
80 Prozent,
Vergütungsstufe A2
100 Prozent,
Vergütungsstufe A3
120 Prozent
der Eckvergütung nach § 66 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes für Gefangene und nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes für Untergebrachte.