Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsvergütungsordnung
BbgJVollzSVVergO§ 2 Zulagen
Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden
für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu 5 Prozent des Grundlohnes,
für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 Prozent des Grundlohnes,
für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 Prozent des Grundlohnes.