Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsvergütungsordnung

BbgJVollzSVVergO

§ 2 Zulagen

Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden

für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu 5 Prozent des Grundlohnes,

für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 Prozent des Grundlohnes,

für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 Prozent des Grundlohnes.

§ 1 § 3