Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsvergütungsordnung

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§ 3 Ausbildungsbeihilfe

(1) Die Ausbildungsbeihilfe nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes und nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:

Vergütungsstufe B1:

arbeitstherapeutische Maßnahmen; Arbeitstraining; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen mit geringen Leistungsanforderungen;

Vergütungsstufe B2:

Arbeitstraining, wenn der Arbeitsfortschritt dies rechtfertigt; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen der Vergütungsstufe B1 nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt dies rechtfertigt; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht zu formalen Abschlüssen führen oder diese vorbereiten, aber zusätzliche schulische, berufliche und soziale Leistungen erfordern;

Vergütungsstufe B3:

schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen der Vergütungsstufe B2 nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt dies rechtfertigt; schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die zu formalen Abschlüssen führen oder diese vorbereiten;

Vergütungsstufe B4:

schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die zu formalen Abschlüssen führen oder diese vorbereiten, nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt des Gefangenen dies rechtfertigt.

(2) Die Ausbildungsbeihilfe beträgt in der

Vergütungsstufe B1

80 Prozent,

Vergütungsstufe B2

90 Prozent,

Vergütungsstufe B3

100 Prozent,

Vergütungsstufe B4

110 Prozent

der Eckvergütung nach § 66 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes für Gefangene und nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes für Untergebrachte.

(3) Für die Gewährung von Zulagen gilt § 2 entsprechend.

§ 2 § 4