Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

BbgJagdDV

§ 1 Eigenjagdbezirke (zu § 7 Absatz 1 BbgJagdG)

(1) Die Mindestgröße von Eigenjagdbezirken kann unter folgenden Voraussetzungen bis auf 75 Hektar herabgesetzt werden:

Die Fläche muss eine zusammenhängende Form aufweisen, die eine sichere Bejagung zulässt.

Für die Herstellung des Zusammenhangs müssen die Grundflächen mindestens eine Verbindung von 100 Meter Breite haben.

Flächen, die in ihrer äußeren Gestalt langgezogene schmale Streifen bilden, müssen eine Mindestbreite von 300 Metern haben.

(2) Bei Flächen, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken liegen, wird die Genehmigung zur Verringerung der Mindestgröße erst zum Ende des jeweiligen Pachtvertrages wirksam, es sei denn, die Jagdgenossenschaften und die Jagdpächter stimmen einem früheren Zeitpunkt zu.

Einzelnorm

§ 2