Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

BbgJagdDV

§ 2 Jagdabgabe (zu § 23 Absatz 4 BbgJagdG)

(1) Die mit der Gebühr für den Jagdschein zu zahlende Jagdabgabe beträgt pro Jagdjahr:

für den Jahresjagdschein und den Jahresfalknerjagdschein, in beiden Fällen auch für Jugendliche, jeweils 25 Euro,

für den Tagesjagdschein und den Tagesfalknerjagdschein jeweils 5 Euro.

(2) Wird der Falknerschein zusätzlich zu einem Jagdschein oder ein Jagdschein zusätzlich zu einem Falknerjagdschein erworben, wird die Jagdabgabe nur einmal erhoben.

Einzelnorm

§ 1 § 3