Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

BbgJagdDV

§ 9 Kosten des Vorverfahrens (zu § 52 Absatz 2 BbgJagdG)

Die Schätzer erhalten für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 40 Euro für jede angefangene Stunde, höchstens 200 Euro für einen Tag und Ersatz ihrer Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes Brandenburg.

§ 8 § 10