Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

BbgJagdDV

§ 8 Wildschäden in Forstkulturen, Flurgehölzen und Obstplantagen (zu § 45 Absatz 2 BbgJagdG)

(1) Forstkulturen umfassen den Zeitraum der Begründung bis zum Dickungsstadium, in der Regel zehn Jahre.

(2) Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung des Schadens (vergleiche § 32 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes) sind insbesondere anzusehen:

Drahtgeflechtzaun

gegen Rotwild und Muffelwild in Höhe von 1,80 Meter,

gegen Damwild und Rehwild in Höhe von 1,50 Meter,

gegen Schwarzwild in Höhe von 1,50 Meter,

der am Boden so befestigt ist, dass er nicht hochgehoben werden kann,

Drahtgeflechtzaun gegen Wildkaninchen von 25 Millimeter Maschenbreite in Höhe von 1,30 Meter über der Erde und 0,20 Meter in die Erde eingegraben.

(3) Einem Drahtgeflechtzaun nach Absatz 2 steht ein Zaun anderer Art gleich, wenn er die gleiche Schutzwirkung hat.

(4) Bei Alleen, einzelnstehenden Bäumen, Flurholzanpflanzungen und Forstkulturen mit anderen als den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten sind anerkannte Bestäubungs- und Streichmittel oder Manschetten für den Zeitraum der Aufwuchsphase ausreichend.

Einzelnorm

§ 7 § 9