Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung
BbgKAbwV§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser;
Häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen;
Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
Gemeindliches Gebiet: Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für die Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;
1 Einwohnerwert (EW): organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht;
Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
Klärschlamm: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.