Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung

BbgKAbwV

§ 4 Abwasseranlagen

(1) Gemeindliche Gebiete im Sinne des § 3 Nr. 4 sind von den nach §§ 66, 68 des Brandenburgischen Wassergesetzes zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation und einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten:

bis zum 31. Dezember 1998 gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 EW,

bis zum 31. Dezember 2005 gemeindliche Gebiete mit 2.000 bis 10.000 EW.

(2) Die Einrichtung einer Kanalisation ist nicht notwendig, wenn sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringt oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesem Fall sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(3) Kanalisationen nach Absatz 1 müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:

Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisationen sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere

die Menge und die Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,

die Verhinderung von Leckagen,

die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

Beim Betrieb der Kanalisationen ist sicherzustellen, dass industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, so vorbehandelt wird, dass es folgende Anforderungen erfüllt:

Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.

Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden.

Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft entsprechen.

Es muss sichergestellt sein, dass der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.

§ 3 § 5