Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung

BbgKAbwV

§ 6 Einleitung von industriellem Abwasser

Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus Betrieben mit mehr als 4.000 EW der in der Anlage 1 dieser Verordnung aufgeführten Industriebranchen in ein Gewässer darf nur erteilt werden, wenn ab 1. Januar 2001 das Abwasser entsprechend § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes nach dem Stand der Technik behandelt wird.

§ 5 § 7