Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung
BbgKAbwV§ 7 Überwachung, Wiederverwendung
(1) Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach der Abwasserverordnung. Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen richtet sich nach der Anlage 2 dieser Verordnung.
(2) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen.