Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung

BbgKAbwV

§ 9 Berichtspflicht

Die für Einleitungserlaubnisse zuständigen Wasserbehörden haben alle Angaben über den Vollzug dieser Verordnung auf Anforderung dem Wasserwirtschaftsamt im Landesamt für Umwelt zu übermitteln.

§ 8 § 10