Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

BbgKJG-MBAV

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Als Aufgaben im Sinne dieser Verordnung gelten alle Verpflichtungen zum Tätigwerden, für die die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 124 Absatz 1 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständig sind. Es ist unerheblich, ob die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst tätig werden müssen oder ob sie nur die Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten haben.

(2) Als Verwaltungskosten im Sinne dieser Verordnung gelten alle Personal-, Sach- und Gemeinkosten, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entstehen.

§ 1 § 3