Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

BbgKJG-MBAV

§ 3 Ausgleichspflichtige Mehrbelastungen

(1) Ein Mehrbelastungsausgleich findet statt, wenn durch oder aufgrund der Änderung oder Ergänzung des Bundes- oder Landesrechts

Aufgaben, für die die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig sind, neu oder zusätzlich entstanden sind oder

die Standards zur Wahrnehmung einer den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgabe angehoben werden.

(2) Ausgleichspflichtige Mehrbelastungen sind solche, die unmittelbar durch oder aufgrund einer Änderung oder Ergänzung des Bundes- oder Landesrechts den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe innerhalb ihrer Verwaltungen entstehen.

(3) Ausgleichspflichtige Mehrbelastungen sind auch die durch die Änderung oder Ergänzung des Bundes- oder Landesrechts entstandenen, konkret nachgewiesenen, angemessenen finanziellen Mehraufwendungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, um die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte zu gewährleisten.

(4) Eine auszugleichende Mehrbelastung liegt vor, wenn

die Zahl der Leistungsberechtigten durch oder aufgrund Änderung oder Ergänzung des Bundes- oder Landesrechts ausgeweitet wird oder

infolge der Änderung oder Ergänzung von Bundes- und Landesrecht, die nicht unmittelbar Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe betrifft, die Fallzahlen steigen oder

infolge der Änderung oder Ergänzung von Bundes- und Landesrecht der Erfüllungsaufwand der Aufgabe durch Erhöhung qualitativer Standards steigt.

(5) Die Beantragung des Mehrbelastungsausgleichs nach dieser Verordnung und seine Abrechnung sind mehrbelastungsausgleichsfähig.

§ 2 § 4