Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung
BbgKJG-MBAV§ 4 Verwaltungskostenausgleich für die Mehrbelastungen für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher sowie deren Anschlusshilfen
(1) Der Ausgleich der Mehrbelastungen für die Verwaltungskosten gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher und deren Anschlusshilfen erfolgt für die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 ( BGBl. I S. 1802), dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I Nr. 29 S.1444) und dem Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetz sowie sonstigen Änderungen des Achten Buches Sozialbesetzbuches nach Inkrafttreten dieser Verordnung ergeben.
(2) Der Ausgleichsbetrag des jeweils zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe errechnet sich aus den Verwaltungskosten der konkreten Einzelfälle bestehend aus
den vorläufigen Inobhutnahmen gemäß § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
den Inobhutnahmen gemäß § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und
den Hilfen zur Erziehung gemäß den §§ 27 bis 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Mehrbelastungsausgleich für die Nachbetreuung gemäß § 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch richtet sich nach § 149 Absatz 2 Nummer 12 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes.
(3) Die Einordnung als unbegleitetes ausländisches Kind und Jugendliche muss zum Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfe vorliegen. Sofern kein neuer Bedarf gedeckt wird oder eine relevante Unterbrechung des Hilfeprozesses erfolgt ist, werden die Verwaltungskosten inklusive der Anschlusshilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Abschluss der Jugendhilfe erstattet.
(4) Es sind die konkret nachgewiesenen und angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79a Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.