Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

BbgKJG-MBAV

§ 6 Feststellung des Bestehens einer weiteren Mehrbelastungsausgleichspflicht

(1) Ein von dem nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständigen Ministerium dem Grunde nach festgestellter weiterer Mehrbelastungsausgleich nach

§ 149 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der bundesrechtlichen Änderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu beantragen. Wird eine Mehrbelastungsausgleichspflicht festgestellt, gilt diese Feststellung zugunsten aller örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(2) Im Antrag bei dem nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständigen Ministerium sind anzugeben

welche Rechtsänderung des Bundesrechts die Mehrbelastungsausgleichspflicht begründen soll,

welche Aufgabe betroffen ist und

woraus sich die Mehrbelastungen konkret ergeben.

§ 5 § 7