Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

BbgKJG-MBAV

§ 7 Höhe des Mehrbelastungsausgleichs

(1) Der Kostenträger gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 erstattet dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen und angemessenen Verwaltungskosten.

(2) Angemessen im Sinne des Absatz 1 sind die Verwaltungskosten dann, wenn sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung entsprechen.

(3) Ein Anstieg oder Absinken der Fallzahlen bei mehrbelastungsausgleichspflichtigen Aufgaben ist bei der Bemessung der Höhe des Mehrbelastungsausgleichs zu berücksichtigen.

(4) Die Höhe der Personalkosten entspricht einer sparsamen und wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung, soweit sie die Vergütung nach den Regeln des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nicht übersteigt. Dies gilt auch, wenn Aufgaben gemäß § 3 Absatz 3 durch Dritte wahrgenommen werden.

(5) Verwaltungskosten gemäß Absatz 1 werden nicht erstattet, wenn und soweit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleichgerichtete Ausgleichsansprüche gegen öffentliche Stellen, deren Rechtsträger nicht das Land Brandenburg ist, oder Dritte zustehen. Dies gilt insbesondere für Kostenbeiträge nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Beiträge nach den §§ 137 und 140 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 6 § 8