Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 119 Geschäftsstelle

Bei der obersten Landesjugendbehörde besteht eine Geschäftsstelle für den Landes- Kinder- und Jugendausschuss und seine Unterausschüsse gemäß § 115. Die oberste Landesjugendbehörde stellt dem Landes- Kinder- und Jugendausschuss und seinen Unterausschüssen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung. Die oberste Landesjugendbehörde entsendet Beschäftigte, die mit den anstehenden Themen befasst sind, zur Teilnahme an den Beratungen in die Sitzungen des Landes- Kinder- und Jugendausschusses und bei Bedarf seiner Unterausschüsse. An den Sitzungen des Landes- Kinder- und Jugendausschusses nimmt eine von der obersten Landesjugendbehörde benannte Vertretung teil.

Abschnitt 3

Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte oder -beauftragter

§ 118 § 120