Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 130 Unterausschüsse des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung.
(2) Bei weiterem Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses Unterausschüsse gebildet werden.
Abschnitt 5
Träger der freien Jugendhilfe