Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 13 Nachholen einer Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten

(1) Ist es wegen Eilbedürftigkeit nicht möglich, Kinder und Jugendliche vor einer Entscheidung gemäß § 11 zu beteiligen, soll die Entscheidung so getroffen werden, dass sie anschließend noch angepasst werden kann. Dies gilt auch für die Ausgestaltung von Maßnahmen.

(2) Ist eine Beteiligung gemäß § 11 unterblieben, ist eine adäquate Beteiligung mit dem Ziel, erforderliche Änderungen vorzunehmen, nachzuholen.

(3) Beschwerden über eine unterlassene oder unzureichend erfolgte Beteiligung können an die Ombudsstellen nach § 43 gerichtet werden.

Kapitel 2

Schutz von Kindern und Jugendlichen

Abschnitt 1

Allgemeine Regelungen

§ 12 § 14