Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 143 Datenschutz
Datenschutzrechtliche Bestimmungen richten sich nach der Verordnung ( EU ) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG ). Der Sozialdatenschutz richtet sich zudem nach § 35 Absatz 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 61 bis 68 und § 72a Absatz 5 und 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Soweit eine Datenverarbeitung nach diesem Gesetz nicht geregelt ist, finden ergänzend die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Kapitel 12
Durchführungsvorschriften
Abschnitt 1
Verwaltungsverfahren