Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 20 Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen

Die oberste Landesjugendbehörde bestimmt und finanziert Fachstellen für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Jugendämter, Träger der freien Jugendhilfe und Schulen und der bei ihnen tätigen Fachkräfte zur Wahrnehmung ihres Schutzauftrages gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 4 und § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und der Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren im Kinderschutz im Land Brandenburg im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Abschnitt 3

Präventiver und kooperativer Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 19 § 21