Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 29 Fachliche Empfehlungen zu Inobhutnahmen
Der überörtliche Träger der Jugendhilfe entwickelt fachliche Empfehlungen für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die alle fünf Jahre oder anlassbezogen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen sind. Er erstattet dem Landes- Kinder- und Jugendausschuss regelmäßig Bericht über die Anzahl und das Verfahren zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, soweit ihm diese bekannt sind.