Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 29 Fachliche Empfehlungen zu Inobhutnahmen

Der überörtliche Träger der Jugendhilfe entwickelt fachliche Empfehlungen für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die alle fünf Jahre oder anlassbezogen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen sind. Er erstattet dem Landes- Kinder- und Jugendausschuss regelmäßig Bericht über die Anzahl und das Verfahren zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, soweit ihm diese bekannt sind.

§ 28 § 30