Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 37 Aufnahme von Gruppen der Kinder- und Jugendhilfe aus anderen Staaten

(1) Werden Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit personensorgeberechtigten Begleitpersonen im Land Brandenburg nicht nur kurzzeitig aufgenommen, die in ihrem Herkunftsland als Angebote der Kinder- und Jugendhilfe für Hilfen zur Erziehung gelten, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort der Gruppe. Die örtliche Zuständigkeit geht auf einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, wenn die Gruppe in einen anderen Landkreis oder in eine andere kreisfreie Stadt im Land Brandenburg umzieht. Hinsichtlich einer Zuweisungsentscheidung und die Aufnahme finden die §§ 34 bis 36 entsprechende Anwendung.

(2) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat festzustellen, ob eine Personensorgeberechtigung der Begleitpersonen zugunsten der Kinder und Jugendlichen, die zur Gruppe gehören, besteht. Wechseln die Begleitpersonen, ist dies dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich von den bisherigen oder den neuen Begleitpersonen anzuzeigen. Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft die Personensorgeberechtigung der neuen Begleitpersonen.

(3) Gruppen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sollen nicht getrennt untergebracht werden. Die Unterbringung kann außerhalb von erlaubnispflichtigen Einrichtungen gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Die für die Aufsicht gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach diesem Gesetz zuständige Stelle unterstützt und begleitet die Unterbringung. Die Begleitpersonen sind verpflichtet, gegenüber der nach diesem Gesetz für die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stelle unverzüglich Meldungen nach den Vorgaben des § 47 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abzugeben. Die §§ 8a und 47 Absatz 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Anzahl der aufgenommenen ausländischen Kinder und Jugendlichen wird bei der Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg gemäß § 34 Absatz 2 wie unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche angerechnet.

(5) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die mit der Unterbringung von Gruppen gemäß Absatz 1 verbundenen Kosten, einschließlich der Begleitpersonen, soweit sie zur Jugendhilfeleistung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gehören und keine anderen Erstattungsansprüche vorrangig bestehen. Hinsichtlich der Abrechnung findet das Verfahren zur Kostenerstattung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche entsprechende Anwendung.

§ 36 § 38