Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 38 Mehrbelastungsausgleich für den Verwaltungsaufwand
(1) Das Land gleicht den Landkreisen und kreisfreien Städten die Mehrbelastungen aus, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Abschnitt entstehen. Es werden die konkreten angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausgeglichen.
(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich der Mehrbelastungsausgleich für die Nachbetreuung gemäß § 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach dem hierfür vorgesehenen Mehrbelastungsausgleich für junge deutsche Erwachsene. Ein eigenständiger Mehrbelastungsausgleich gemäß Absatz 1 kann nicht für begünstigte Dritte gemäß § 36 Absatz 5 beansprucht werden.
Abschnitt 7
Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen