Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 46 Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Inklusion im Sinne dieses Gesetzes ist die wirksame und gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie geht von der Vielfalt der Menschen aus, ohne einstellungs- und umweltbedingte Barrieren, die sie an einer gleichberechtigten Teilhabe im Sinne des Satzes 1 hindern können und zu einer Benachteiligung führen.
(2) Alle Entscheidungen aller Beteiligter in der Kinder- und Jugendhilfe sind darauf auszurichten, dass alle jungen Menschen und ihre Familien gleichen Zugang zu den Angeboten der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe erhalten.