Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 59 Überörtliche Jugendhilfeplanung

Der überörtliche Träger der Jugendhilfe ist zur Jugendhilfeplanung verpflichtet, soweit sich die Planungsgegenstände auf die dort angesiedelten Aufgaben erstreckt. § 58 findet entsprechende Anwendung.

§ 58 § 60