Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 9 Beratungsangebote für junge Menschen

(1) Für junge Menschen sind eigene bedarfsgerechte und barrierefreie Beratungsangebote gemäß § 10a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bereitzustellen. Diese Beratungen dürfen außerhalb der Diensträume des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe angeboten werden. § 8 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Beratungen gemäß Absatz 1 können junge Menschen bei allen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in Anspruch nehmen.

§ 8 § 10