Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 94 Unterstützung durch die oberste Landesjugendbehörde

Die Träger von Angeboten der Schulsozialarbeit und die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sowie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Anspruch auf fachliche Unterstützung. Die oberste Landesjugendbehörde finanziert in Abstimmung mit der obersten Schulbehörde hierzu den fachlichen Austausch zwischen den Beteiligten und richtet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Fachstelle für Schulsozialarbeit ein, die auch die Schulen und Schulträger bei der Organisation und Durchführung der Schulsozialarbeit berät.

Kapitel 9

Weitere Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe

Abschnitt 21

Pflegschaft und Vormundschaft

§ 93 § 95