Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 96 Ehrenamtliche Vormundschaften
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen Sorge dafür tragen, dass ehrenamtliche Vormunde Beratungs- und Unterstützungsangebote erhalten. Die ehrenamtlichen Vormunde sollen damit in die Lage versetzt werden, die Interessen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen zu erkennen und deren Rechte gegenüber Dritten im Sinne der übertragenen Vormundschaft durchzusetzen.
Abschnitt 2
Weitere Maßnahmen