Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz

BbgKOG

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

entgegen § 12 Abs. 1 eine nicht anerkannte Artbezeichnung verwendet,

entgegen § 12 Abs. 4 die allgemeine Bezeichnung Kurort verwendet, ohne dass eine Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anerkannt ist,

entgegen § 12 Abs. 4 die allgemeine Bezeichnung Erholungsort verwendet, ohne dass eine Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 anerkannt ist,

entgegen § 12 Abs. 5 eine andere Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art des § 1 Abs. 1 vorzutäuschen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 17