Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz

BbgKOG

§ 2 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für Kur-und Erholungsorte nach §§ 3 bis 9 gelten folgende Anforderungen:

Der Ortscharakter muss der betreffenden Artbezeichnung entsprechen. Der Ort muss sich durch seine Gestaltung sowie durch besondere Berücksichtigung des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt auszeichnen. Das landschaftsgebundene Bauen und das Landschaftsbild sind zu berücksichtigen.

Therapeutische Möglichkeiten und der Erholungswert des Ortes sowie der näheren Umgebung dürfen durch eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen, durch Lärm- oder Geruchseinwirkungen, durch Erschütterungen sowie durch optische Beeinträchtigungen nicht behindert werden.

Zur Minderung von Stärke und Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs im Ort und insbesondere im Kurgebiet müssen die dafür erforderlichen Maßnahmen der Verkehrsberuhigung nach dem anerkannten Stand der Technik durchgeführt werden.

Artspezifische Einrichtungen, öffentliche Anlagen, Gaststätten und Beherbergungseinrichtungen sollen den allgemein gültigen Qualitätsstandards, den wissenschaftlichen und technischen Standards und nachvollziehbar den Anforderungen an einen barrierefreien Tourismus entsprechen und ein Qualitätsmanagement vorhalten.

Ausreichende gesundheitsorientierte Angebote sind im Gastgewerbe vorzuhalten.

Eine qualifizierte Touristeninformationsstelle muss vorhanden sein. Eine qualifizierte Touristeninformationsstelle nach Satz 1 liegt vor, wenn folgende Mindestkriterien erfüllt sind:

Die Touristeninformationsstelle ist ausreichend erkennbar auszuschildern und als solche zu kennzeichnen.

Die Öffnungszeiten berücksichtigen die touristische Bedeutung des Ortes. Grundinformationen über den Ort und die Region, zum Beispiel Gastgeberverzeichnis, Sehenswürdigkeiten oder Stadtplan, sind kostenlos und digital verfügbar und auch außerhalb der Öffnungszeiten zugänglich zu machen.

Eine öffentliche Toilette muss in der Touristeninformationsstelle oder in einer Entfernung von maximal 100 Metern vorhanden und ausgeschildert sein.

Für Touristinnen und Touristen sollen nutzbare sportliche, kulturelle und Freizeiteinrichtungen sowie entsprechende Angebote vorhanden sein.

In dem Ort sollen mindestens 100 Betten in Beherbergungseinrichtungen wie in Hotels, Gasthöfen, kleineren Beherbergungseinrichtungen und Privatzimmern zur Verfügung stehen. Die Betriebe sollen ihre Ausstattungs- beziehungsweise Servicequalitäten durch entsprechende Ergebnisse offizieller Qualitäts- beziehungsweise Klassifizierungsmaßnahmen nachweisen.

(2) Gemeinden werden als Kurorte mit einer Artbezeichnung nach den §§ 3 bis 7 auf der Grundlage balneologisch-kurmedizinischer Grundsätze anerkannt. Die Gemeinden nach Satz 1 müssen ferner verfügen über:

wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte natürliche Heilmittel des Bodens in Form von ortsgebundenen Heilwässern, Heilgasen oder Peloiden, des Klimas oder des vollständigen Naturheilverfahrens nach Kneipp, die durch allgemeine Informationen auszuweisen sind,

leistungsfähige artspezifische Einrichtungen für die Durchführung von Kuren zur Vorbeugung gegen Krankheiten sowie zu deren Heilung und Linderung,

am Ort mindestens eine praktizierende Ärztin oder einen praktizierenden Arzt mit der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung "Arzt für Balneologie und Medizinische Klimatologie",

Einrichtungen für die Bewegungstherapie,

vom Verkehr ungestörte kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren,

Sport-, Spiel- und Liegewiesen,

ausgebildetes Fachpersonal für gesundheitsbewusste Ernährung am Ort und

ein regelmäßiges Angebot gesundheitsförderlicher Maßnahmen, das für alle Gäste zugänglich ist.

(3) Voraussetzung für die Anerkennung ist die Bekanntmachung von Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen.

§ 1 § 3