Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz

BbgKOG

§ 7 Heilklimatischer Kurort

Die Artbezeichnung als Heilklimatischer Kurort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:

ein für die therapeutische Anwendung besonders geeignetes Klima, das durch Klimastationen laufend überwacht wird, und eine entsprechende Luftqualität,

Einrichtungen, die zur Durchführung einer Klimakur geeignet sind, insbesondere ein räumliches Zentrum der Klimatherapie sowie Einrichtungen für physikalische Therapie,

ein Sanatorium oder eine Kurklinik und

das Vorhandensein eines Kurparkes oder geeigneter Grünflächen für den Kurbetrieb sowie eines Frei- und Hallenbades in angemessener Entfernung.

§ 6 § 8