Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 11 Sicherheitsbeleuchtung und Rufanlagen
(1) Rettungswege und Räume für die Untersuchung,
Behandlung, Unterbringung und Pflege müssen eine Sicherheitsbeleuchtung
haben, die auch die Sicherheitszeichen beleuchtet.
(2) Bettenzimmer, Wasch-, Bade- und Toilettenräume
müssen eine Rufanlage haben, mit der das Personal benachrichtigt werden
kann. Die Rufanlage muss von jedem Bett aus betätigt werden können.
Der Ruf muss mindestens im Dienstzimmer des Pflegepersonals optisch und
akustisch wahrnehmbar sein.