Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 11 Sicherheitsbeleuchtung und Rufanlagen

(1) Rettungswege und Räume für die Untersuchung,

Behandlung, Unterbringung und Pflege müssen eine Sicherheitsbeleuchtung

haben, die auch die Sicherheitszeichen beleuchtet.

(2) Bettenzimmer, Wasch-, Bade- und Toilettenräume

müssen eine Rufanlage haben, mit der das Personal benachrichtigt werden

kann. Die Rufanlage muss von jedem Bett aus betätigt werden können.

Der Ruf muss mindestens im Dienstzimmer des Pflegepersonals optisch und

akustisch wahrnehmbar sein.

§ 10 § 12