Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 12 Aufzüge
(1) Mehrgeschossige Krankenhäuser und Pflegeheime
müssen eine ausreichende Zahl von Aufzügen haben.
(2) In Pflegeheimen muss eine ausreichende Zahl von
Aufzügen für den Transport von Tragen geeignet sein; ab 100 Betten
sind mindestens zwei Aufzüge erforderlich.
(3) In Krankenhäusern und in Pflegeheimen mit
Intensivbereichen muss eine ausreichende Zahl von Aufzügen für den
Transport von Betten geeignet sein (Bettenaufzüge); in Krankenhäusern
sind mindestens zwei Bettenaufzüge erforderlich. Mehrere
Bettenaufzüge sind so im Gebäude anzuordnen, dass im Gefahrenfall ein
Brandabschnitt mit einem nicht durch Feuer und Rauch gefährdeten
Bettenaufzug erreicht werden kann.