Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 12 Aufzüge

(1) Mehrgeschossige Krankenhäuser und Pflegeheime

müssen eine ausreichende Zahl von Aufzügen haben.

(2) In Pflegeheimen muss eine ausreichende Zahl von

Aufzügen für den Transport von Tragen geeignet sein; ab 100 Betten

sind mindestens zwei Aufzüge erforderlich.

(3) In Krankenhäusern und in Pflegeheimen mit

Intensivbereichen muss eine ausreichende Zahl von Aufzügen für den

Transport von Betten geeignet sein (Bettenaufzüge); in Krankenhäusern

sind mindestens zwei Bettenaufzüge erforderlich. Mehrere

Bettenaufzüge sind so im Gebäude anzuordnen, dass im Gefahrenfall ein

Brandabschnitt mit einem nicht durch Feuer und Rauch gefährdeten

Bettenaufzug erreicht werden kann.

§ 11 § 13