Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 21 Gleichwertigkeit
Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in
Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen
entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in
Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen
dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.