Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 21 Gleichwertigkeit

Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in

Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen

entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in

Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen

dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.

§ 20 § 22