Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 20 Anwendung auf bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime
(1) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser
Verordnung bestehenden Krankenhäuser und Pflegeheime sind die
Betriebsvorschriften (§§ 16 und 17) und die Vorschriften über
Prüfungen (§ 19) dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime sind bis zum
31. Dezember 2005 so nachzurüsten, dass sie den Anforderungen des
§ 14 entsprechen.
Auf eine Nachrüstung
bestehender Aufzüge gemäß § 14 Abs. 4 kann verzichtet werden, wenn diese mit
unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand und unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden ist und der Betreiber in seiner Brandschutzordnung nach § 17
betriebliche Maßnahmen festgelegt hat, mit denen die Schutzziele einer
Brandfallsteuerung des Aufzuges auf andere Weise erreicht werden können.