Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 20 Anwendung auf bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime

(1) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser

Verordnung bestehenden Krankenhäuser und Pflegeheime sind die

Betriebsvorschriften (§§ 16 und 17) und die Vorschriften über

Prüfungen (§ 19) dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime sind bis zum

31. Dezember 2005 so nachzurüsten, dass sie den Anforderungen des

§ 14 entsprechen.

Auf eine Nachrüstung

bestehender Aufzüge gemäß § 14 Abs. 4 kann verzichtet werden, wenn diese mit

unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand und unverhältnismäßig hohen Kosten

verbunden ist und der Betreiber in seiner Brandschutzordnung nach § 17

betriebliche Maßnahmen festgelegt hat, mit denen die Schutzziele einer

Brandfallsteuerung des Aufzuges auf andere Weise erreicht werden können.

§ 19 § 21