Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 9 Türen
(1) In Brandwänden müssen Türen
feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend sein.
(2) In raumabschließenden Innenwänden, die
feuerbeständig sein müssen, müssen Türen mindestens
feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
(3) In raumabschließenden Innenwänden, die
hochfeuerhemmend sein müssen, müssen Türen mindestens rauchdicht
und selbstschließend sein.
(4) In raumabschließenden Innenwänden, die
feuerhemmend sein müssen, müssen Türen mindestens
dichtschließend und vollwandig sein.
(5) Die lichte Breite der Türen von Aufenthaltsräumen
und der Türen im Zuge von Rettungswegen muss mindestens 0,90 m
betragen. In Krankenhäusern und in Intensivbereichen von Pflegeheimen muss
die lichte Breite der Türen, durch die Kranke liegend befördert
werden, mindestens 1,25 m betragen.
(6) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Die Türen müssen
jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden
können. Die Türen, die wegen einer sicheren Unterbringung von
Personen verschlossen gehalten werden, müssen im Gefahrenfall durch das
Personal ohne Zeitverzug geöffnet werden können.
(7) Pendeltüren und Schiebetüren sind im Zuge von
Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische
Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen.
(8) Türen, die selbstschließend sein müssen,
dürfen offen gehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei
Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken;
sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.