Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 9 Türen

(1) In Brandwänden müssen Türen

feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend sein.

(2) In raumabschließenden Innenwänden, die

feuerbeständig sein müssen, müssen Türen mindestens

feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

(3) In raumabschließenden Innenwänden, die

hochfeuerhemmend sein müssen, müssen Türen mindestens rauchdicht

und selbstschließend sein.

(4) In raumabschließenden Innenwänden, die

feuerhemmend sein müssen, müssen Türen mindestens

dichtschließend und vollwandig sein.

(5) Die lichte Breite der Türen von Aufenthaltsräumen

und der Türen im Zuge von Rettungswegen muss mindestens 0,90 m

betragen. In Krankenhäusern und in Intensivbereichen von Pflegeheimen muss

die lichte Breite der Türen, durch die Kranke liegend befördert

werden, mindestens 1,25 m betragen.

(6) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung

aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Die Türen müssen

jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden

können. Die Türen, die wegen einer sicheren Unterbringung von

Personen verschlossen gehalten werden, müssen im Gefahrenfall durch das

Personal ohne Zeitverzug geöffnet werden können.

(7) Pendeltüren und Schiebetüren sind im Zuge von

Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische

Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen.

(8) Türen, die selbstschließend sein müssen,

dürfen offen gehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei

Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken;

sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

§ 8 § 10