Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 8 Treppen
(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein.
Für notwendige Treppen als Außentreppen genügen nichtbrennbare
Baustoffe.
(2) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr
dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies
gilt nicht für Außentreppen. Wendeltreppen sind unzulässig.
(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1,50
m betragen.
(4) Notwendige Treppenräume müssen an ihrer obersten
Stelle einen Rauchabzug haben.