Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 8 Treppen

(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein.

Für notwendige Treppen als Außentreppen genügen nichtbrennbare

Baustoffe.

(2) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr

dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies

gilt nicht für Außentreppen. Wendeltreppen sind unzulässig.

(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1,50

m betragen.

(4) Notwendige Treppenräume müssen an ihrer obersten

Stelle einen Rauchabzug haben.

§ 7 § 9