Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz
BbgKPHG§ 23b Übergangsregelung
Eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, die vor Ablauf des 31. März 2026 begonnen wurde, wird nach den bisher geltenden Maßgaben dieses Gesetzes abgeschlossen.