Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz

BbgKPHG

§ 23b Übergangsregelung

Eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, die vor Ablauf des 31. März 2026 begonnen wurde, wird nach den bisher geltenden Maßgaben dieses Gesetzes abgeschlossen.

§ 23a § 24