Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgKPHG · GVBl.I/04, [Nr. 10] S.244
Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz - BbgKPHG)
33 Normen · ausgefertigt 26.05.2004 · Änderungen
- § 1Führen der Berufsbezeichnung
- § 2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 2aErteilung der Erlaubnis für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildungen
- § 2bUnterlagen und Bescheinigungen zur Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen
- § 2cVerfahren für die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen
- § 2dVerwaltungszusammenarbeit
- § 2eVorwarnmechanismus
- § 3Ausbildungsziel
- § 4Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 5Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 6Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 7Anrechnung von Fehlzeiten
- § 8Verordnungsermächtigung
- § 9Ausbildungsvertrag
- § 10Pflichten des Trägers der Ausbildung
- § 11Pflichten der Schülerin und des Schülers
- § 12Ausbildungsvergütung
- § 13Probezeit
- § 14Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 15Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 16Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 17Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 18Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
- § 19Zuständige Behörde
- § 19aErbringung von Dienstleistungen
- § 20Ordnungswidrigkeiten
- § 21Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 21aNichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- § 22Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
- § 23Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Schulen
- § 23aEinschränkung von Grundrechten
- § 23bÜbergangsregelung
- § 24In-Kraft-Treten