Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 87 Wahlorgane

Die Wahlorgane für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung sind auch für die Wahl des Ortsbeirates oder Ortsvorstehers zuständig.

§ 86 § 88