Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 88 Wahlgebiet, Wahlkreis und Wahlbezirk

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteiles.

(2) Der Ortsteil bildet einen Wahlkreis.

(3) Für die Stimmabgabe bildet jeder Ortsteil mindestens einen Wahlbezirk.

§ 87 § 89