Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung
BbgKomBesV§ 2 Allgemeine Vorschriften
(1) Für die Einstufung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit sowie die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend. Im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist die Einwohnerzahl am Tag der Volkszählung maßgebend.
(2) Eine Gemeinde mit weniger als 30 000 Einwohnern, die als Heilbad, Kurort oder Erholungsort nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kurortegesetzes ganz oder teilweise anerkannt ist, kann bestimmen, dass der Einwohnerzahl nach Absatz 1 die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen hinzugerechnet wird, wenn die Zahl der Übernachtungen mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl nach Absatz 1 beträgt und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eine zur Gemeindeverwaltung gehörende Kurverwaltung unmittelbar leitet.
(3) Maßgebende Einwohnerzahl der Verbandsgemeinden und der Ämter ist die Summe der Einwohnerzahlen ihrer jeweiligen Mitgliedsgemeinden nach den Absätzen 1 und 2. Satz 1 gilt für mitverwaltende Gemeinden im Sinne von § 16 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22) entsprechend.
(4) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder der neuen Körperschaft nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.
Einzelnorm