Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung
BbgKomBesV§ 3 Einstufung der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
(1) Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit sind den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zuzuordnen. Dabei bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.
(2) Das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin (in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterin) oder des hauptamtlichen Bürgermeisters (in kreisfreien Städten des Oberbürgermeisters) wird wie folgt eingestuft:
in kreisangehörigen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis zu 10 000 in die Besoldungsgruppe A 15,
bis zu 15 000 in die Besoldungsgruppe A 16,
bis zu 25 000 in die Besoldungsgruppe B 2,
bis zu 40 000 in die Besoldungsgruppe B 3,
bis zu 60 000 in die Besoldungsgruppe B 4,
über 60 000 in die Besoldungsgruppe B 5;
in kreisfreien Städten mit einer Einwohnerzahl
bis zu 100 000 in die Besoldungsgruppe B 5,
bis zu 150 000 in die Besoldungsgruppe B 6,
über 150 000 in die Besoldungsgruppe B 7.
(3) Für die Einstufung der Ämter der Verbandsgemeindebürgermeisterin oder des Verbandsgemeindebürgermeisters und der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors gilt Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.
(4) Das Amt der Landrätin oder des Landrates wird in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl
bis zu 75 000 in die Besoldungsgruppe B 4,
bis zu 150 000 in die Besoldungsgruppe B 5,
bis zu 225 000 in die Besoldungsgruppe B 6,
über 225 000 in die Besoldungsgruppe B 7
eingestuft.
(5) Die Ämter der weiteren Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden wie folgt eingestuft:
das Amt der oder des Ersten Beigeordneten zwei Besoldungsgruppen unter der nach den Absätzen 2, 3 oder 4 maßgebenden Besoldungsgruppe,
die Ämter der Beigeordneten drei Besoldungsgruppen unter der nach den Absätzen 2, 3 oder 4 maßgebenden Besoldungsgruppe.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 erfolgt eine Einstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe, wenn die Wahlbeamtin oder der Wahlbeamte nach Ablauf der Amtszeit bei der unmittelbar darauf folgenden Wahl in dasselbe Amt wieder berufen wird. Dies gilt auch für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, deren Ämter infolge einer Umbildung von Gebietskörperschaften entfallen sind und die in ein gleich oder niedriger bewertetes Amt bei einer anderen Gebietskörperschaft berufen wurden und in beiden Ämtern eine Amtszeit von insgesamt acht Jahren abgeleistet haben.
(7) Erhöht sich die maßgebliche Einwohnerzahl während einer Amtszeit über eine maßgebliche Größenklasse nach den Absätzen 2 bis 4 mit der Folge, dass das Wahlamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, bedarf es für die Verleihung des entsprechenden statusrechtlichen Amtes einer Entscheidung der Vertretungskörperschaft. Satz 1 gilt für Wahlbeamte oder Wahlbeamtinnen, die nach Absatz 6 Satz 1 in dasselbe Amt wiederberufen worden sind, mit der Maßgabe, dass das Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzuordnen ist.
Einzelnorm