Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung

BbgKomBesV

§ 6 Umfang des Leistungsanspruchs auf Dienstaufwandsentschädigungen

(1) Die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten können für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung zur Abdeckung des mit dem übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen Aufwandes nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes erhalten. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss der kommunalen Vertretungskörperschaft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzt. Besteht der Leistungsanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Dienstaufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(2) Der Leistungsanspruch ruht für die Dauer des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, einer vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Leistungsanspruch ruht, wenn die Dienstgeschäfte aus anderen Gründen ununterbrochen länger als einen Monat nicht wahrgenommen werden, für die über einen Monat hinausgehende Zeit. Satz 1 gilt nicht für Zeiten eines Erholungsurlaubs. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Dienstaufwandsentschädigung ist bei einer wesentlichen Änderung der ihr zugrunde liegenden Feststellungen, insbesondere der Einwohnerzahl, unverzüglich anzupassen.

Einzelnorm

§ 5 § 7