Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung

BbgKomBesV

§ 5 Rechtsstand

Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe.

Einzelnorm

§ 4 § 6